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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Langen Fahrzeug- & Metalltechnik GmbH


1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil solange ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

2. Angebot und Lieferumfang

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zu dem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen sind vom Käufer hinzunehmen, sofern sie nicht über das handelsübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2. Der Käufer ist an seine Bestellung gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen wenn wir die Annahme der Bestellung der näher bezeichneten Ware bestätigen oder die Lieferung ausgeführt ist.
2.3. Sämtliche zwischen uns und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Kauf- bzw. Liefervertrag schriftlich niederzulegen.
2.4. Angaben in den dem Käufer mit der Ware ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Ware fehlerfrei ist.
2.5. Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, sind uns bei Bestellung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gültigkeitsdauer anzugeben.

3. Preis und Zahlung

3.1. Die Preise verstehen sich netto ab Werk und/oder Zolllager, unverpackt. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Geleistete Anzahlungen gelten nicht als Teilerfüllung. Wechsel und Schecks gelten erst mit endgültiger Einlösung als Zahlung. Diskont und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
3.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti- Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3.3. Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft.
3.4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers lediglich in einem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln steht.

4. Lieferfristen und Verzug

4.1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich so bezeichnet worden sind.
4.2. Die Lieferfrist beginnt mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.3. Der Beginn der von dem Verkäufer angegebenen Lieferzeit für fabrikneue Kaufgegenstände setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.4. Bei fabrikneuen Kaufgegenständen bleiben Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Verkäufers während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
4.5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Käufer innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
4.6. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, soweit die Lieferung der Ware durch von uns nicht zu vertretende äußere Umstände wie z. B. Krieg, Naturgewalten, innere Unruhen, hoheitliche Maßnahmen sowie Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung, verzögert wird.
4.7. Entsprechendes gilt, wenn wir unsererseits nicht rechtzeitig beliefert werden. Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller uns nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung von uns zu vertreten ist.
4.8. Unsere Haftung für Verzögerungsschaden bleibt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Käufer kann den nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen, jedoch nur in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises pro Woche Lieferverzögerung, insgesamt höchstens 5 % des Kaufpreises.
4.9. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir - ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden - nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen uns und dem Käufer nach Werkvertrages recht bestimmt. In jedem Fall sind wir verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
4.10. Wir können neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzten.
4.11. Mehraufwendungen, die uns durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, können wir vom Käufer ersetzt verlangen.
4.12. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet die Möglichkeit nutzen, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Feldprobe

5.1. Die Durchführung einer Feldprobe bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Firma Langen Fahrzeugtechnik GmbH.
5.2. Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für Feldproben.

6. Gefahrübergang und Versand

6.1. Versandweg und -Mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Die Kosten des Versands trägt der Käufer. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
6.2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen übernommen haben.
6.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
6.4. Die Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 8 (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
6.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
6.6. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
7.2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird - unverzüglich gegen Schäden „für fremde Rechnung" zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer tritt hiermit etwaige versicherungsrechtliche oder sonstige Entschädigungsansprüche an uns ab.
7.3. Der Käufer darf die Ware ohne unsere Zustimmung nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
7.4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsendbetrages (einschl. MwSt.) aus diesem Geschäft sowie in Höhe aller sonstigen unbezahlten Rechnungsendbeträge (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die Abtretung ist unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an.
7.5. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichteten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
7.6. Die Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
7.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach Mahnung die Rückgabe der Ware zu verlangen. Hierin sowie in der Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
7.8. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender sowie aller sonstigen uns zustehenden Forderungen ausgekehrt.
7.9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

8. Mängelrüge und Haftung für Mängel

8.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich bzw. bei Anlieferung auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er sofort bei Anlieferung unter eindeutiger Beschreibung der angeblichen Mängel auf dem Frachtbrief des Zulieferers zu vermerken. Sodann hat er uns unverzüglich hiervon schriftlich zu unterrichten. Äußerlich nicht erkennbare Mängel müssen uns binnen einer Woche nach Anlieferung angezeigt werden.
8.2. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in einem Jahr.
8.3. Werden Teile, die einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt sind, etwa bei einem Einsatz von bis zu 60 Stunden je Woche oder im Zweischichtbetrieb, innerhalb von 6 Monaten bzw. 3 Monaten im Zweischichtbetrieb unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so wird vermutet, dass die Beeinträchtigung verschleißbedingt ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art der Beeinträchtigung unvereinbar.
8.4. Bei Vorliegen von Mängeln ist der Käufer nicht berechtigt von uns Kosten für Reparaturen o. ä. ersetzt zu verlangen, die er selbst oder durch Dritte vorgenommen hat. Kosten können durch uns allenfalls übernommen werden, wenn dies zuvor durch uns schriftlich zugesagt wurde.
8.5. Der Garantieanspruch erlischt, sobald der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten - auch zur Inbetriebnahme- ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen.
8.6. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigendem Ermessen uns unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes — insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung haben wir für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
8.7. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte; Veränderung durch Einbau von Teilen fremder Herkunft; versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese von uns oder vom Hersteller empfohlen werden; normale Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; ungeeigneter Baugrund; chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse. Dies gilt nicht, sofern die Schäden auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
8.8. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer uns für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden sind wir sofort zu verständigen. Können wir die Mängel dann nicht umgehend beseitigen oder sind wir ansonsten mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Er kann dann von uns Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.
8.9. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstandenen Kosten tragen wir — soweit die Beanstandung berechtigt ist — die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Reparaturen, deren Gesamtkosten 200 € übersteigen, sind vor Ausführung der Arbeiten bei uns zu melden und mit uns abzustimmen. Andernfalls behalten wir uns vor, eine Übernahme der Kosten abzulehnen. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit die Beanstandung berechtig ist — die Kosten des Ersatzstückes ab Werk. Alle übrigen Kosten einschließlich Reise- und Montagekosten, trägt der Besteller. Der Fahrzeugeigentümer hat das Fahrzeug für die Zeit der Reparatur zu Verfügung zu stellen. Die Kosten des Transports des zu reparierenden Fahrzeuges zum Vertragshändler oder Fachwerkstatt unsere Wahl werden nicht erstattet.
8.10. Für Ausfallzeiten, die durch den Mangel eines Fahrzeuges entstehen, haften wir grundsätzlich nicht. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Leih- oder Mietfahrzeuges während der Ausfallzeit gewähren wir nicht.
8.11. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist an dem ursprünglichen Liefergegenstand wird um die Dauer einer eventuellen Betriebsunterbrechung verlängert. Schlägt eine von uns zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für die Nacherfüllung sind uns regelmäßig zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
8.12. Für gebrauchte Ware übernehmen wir keine Gewähr, es sei denn, dass dies schriftlich vereinbart wurde.

9. Haftungsbeschränkungen

9.1. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt dann, wenn der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen. Sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen ist unsere Haftung - gleich, aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir werden uns auf diese Ausschlussklausel dann nicht berufen, wenn zu unseren Gunsten Versicherungsdeckung für den vom Käufer geltend gemachten Anspruch besteht.
9.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Tod des Käufers.
9.3. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, so wie im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Tod des Käufers.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
10.2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
10.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten nach Sinn und Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

Stand 02/2015